Nichtangriffsvertrag zwischen Deutschland und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken
Die Deutsche Reichsregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken geleitet von dem Wunsche die Sache des Friedens zwischen
Deutschland und der UdSSR zu festigen und ausgehend von den grundlegenden
Bestimmungen des Neutralitätsvertrages, der im April 1926 zwischen
Deutschland und der UdSSR geschlossen wurde, sind zu nachstehender
Vereinbarung gelangt:
Artikel I.
Die beiden Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, sich jeden
Gewaltakts, jeder aggressiven Handlung und jedes Angriffs gegen einander,
und zwar sowohl einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu
enthalten.
Artikel II.
Falls einer der Vertragschliessenden Teile Gegenstand kriegerischer
Handlungen seitens einer dritten Macht werden sollte, wird der andere
Vertragschliessende Teil in keiner Form diese dritte Macht unterstützen.
Artikel III.
Die Regierungen der beiden Vertragschliessenden Teile werden künftig
fortlaufend zwecks Konsultation in Fühlung zueinander bleiben, um sich
gegenseitig über Fragen zu informieren, die ihre gemeinsamen Interessen
berühren.
Artikel IV.
Keiner der beiden Vertragschliessenden Teile wird sich an irgend einer
Mächtegruppierung beteiligen, die sich mittelbar oder unmittelbar gegen den
anderen Teil richtet.
Artikel V.
Falls Streitigkeiten oder Konflikte zwischen den Vertragschliessenden Teilen
über Fragen dieser oder jener Art entstehen sollten, werden beide Teile
diese Streitigkeiten oder Konflikte ausschliesslich auf dem Wege
freundschaftlichen Meinungsaustausches oder nötigenfalls durch Einsetzung
von Schlichtungskommissionen bereinigen.
Artikel VI.
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen mit
der Massgabe, dass, soweit nicht einer der Vertragschliessenden Teile ihn
ein Jahr vor Ablauf dieser Frist kündigt, die Dauer der Wirksamkeit dieses
Vertrages automatisch für weitere fünf Jahre als verlängert gilt.
Artikel VII.
Der gegenwärtige Vertrag soll innerhalb möglichst kurzer Frist ratifiziert
werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden. Der
Vertrag tritt sofort mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und russischer Sprache,
Moskau am 23. August 1939.
Für die
In Vollmacht
deutsche Reichsregierung:
der Regierung
I. Ribbentrop
der UdSSR:
W. Molotow
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